Sonderprüfung ist eine vom deutschen Aktiengesetz (AktG) vorgesehene außerordentliche Prüfung. Dazu zählen
Die Prüfungen dienen der außerordentlichen Aufklärung bestimmter Sachverhalte, insbesondere des Verhaltens von Gründern und Geschäftsleitern (Vorstand, Aufsichtsrat). Allein die Aktionäre können eine Sonderprüfung initiieren. Dritten kommt ein entsprechendes Recht nicht zu. Die bestellten Sonderprüfer haben vom Gesetz umschriebene Informationsrechte. Sie sind verpflichtet, über die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich zu berichten.
Die Hauptversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Bestellung von Sonderprüfern beschließen. Der Sonderprüfer darf nur zur Prüfung von
bestellt werden. Andere Vorgänge darf der Prüfer nicht untersuchen. Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern ab, so hat das zuständige Gericht auf Antrag von Minderheitsaktionären (Aktionäre, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den 100. Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen) Sonderprüfer zu bestellen. Der Sonderprüfer darf nur zur Prüfung von
bestellt werden. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind.
Bei der bilanzrechtlichen Sonderprüfung handelt es sich um eine Sonderprüfung, deren Gegenstand einzelne Fragen des Jahresabschlusses sind. Die Regelungen der §§ 142-146 AktG finden entsprechende Anwendung, soweit die §§ 258-261a AktG nichts anderes bestimmen. Bilanzrechtliche Sonderprüfer sind auf Antrag von Minderheitsaktionären (Aktionäre, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den 100. Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen) durch das zuständige Gericht zu bestellen, wenn Anlass für die Annahme besteht, dass
Der Antrag bei Gericht muss innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung über den Jahresabschluss gestellt werden.
Bei der konzernrechtlichen Sonderprüfung handelt es sich um eine Sonderprüfung, deren Gegenstand einzelne Fragen des Konzernrechts sind. Die Regelungen der §§ 142-146 AktG finden entsprechende Anwendung, soweit § 315 AktG nichts anderes bestimmt. Konzernrechtliche Sonderprüfer sind auf Antrag eines Aktionärs durch das zuständige Gericht zu bestellen, wenn
Gegenstand der Prüfung können dabei nur geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen (vgl. § 17 AktG) oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen (vgl. § 15 AktG) sein. Konzernrechtlich Sonderprüfer sind auf Antrag von Minderheitsaktionären (Aktionäre, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den 100. Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen) auch dann durch das zuständige Gericht zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen.