Während unter dem Begriff „Unternehmenskauf“ die neutrale Beschreibung einer Mergers & Acquisitions-Transaktion verstanden wird, ist der synonym verwendete Begriff der „Unternehmensübernahme“ eher von den Machtinteressen des Übernehmers gekennzeichnet und reflektiert das Englische Pendant „takeover“. Das zu erwerbende Unternehmen („Target“ oder „Zielunternehmen“) wird von einem Erwerber („Investor“) gegen Kaufpreiszahlung oder im Tausch gegen Anteile des Käuferunternehmens als Ganzes oder in Teilen erworben. Der Unternehmenskauf stellt aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Investitionsentscheidung dar, so dass die für Investitionen entwickelten betriebswirtschaftlichen Grundsätze gelten. Rechtlich handelt es sich um ein komplexes Vertragswerk, das als Kaufgegenstand das Zielunternehmen beinhaltet und einen vom Käufer an den Verkäufer zu zahlenden Kaufpreis vorsieht. Zu den wirtschaftlichen Aspekten eines Unternehmenskaufs gehören insbesondere die Kaufmotive und der Kaufpreis und dessen Finanzierung.
Grundlage der Kaufpreisfindung ist eine Unternehmensbewertung. In der Bewertungslehre besteht seit langem ein Konsens dahingehend, dass bei Unternehmenserwerben der Transaktionspreis mittels eines investitionstheoretischen Barwertkalküls ermittelt werden muss, da es sich, wie weiter oben dargelegt, um eine Investitionsentscheidung handelt. In Frage kommen hier das Ertragswertverfahren oder Discounted Cash-Flow-Verfahren. Andere Verfahren, wie bspw. die Multiplikatormethode oder andere Vergleichswertverfahren, können zur Plausibilisierung der ermittelten Werte eingesetzt werden. Die Wertfindung hängt von sehr vielen Parametern ab. Die wichtigsten sind die innerhalb des Bewertungshorizonts voraussichtlich anfallenden Nettorückflüsse und der Kalkulationszinsfuß. Da die Ausprägungen dieser Parameter sich nicht völlig objektiv bestimmen lassen, kann im Rahmen der Unternehmensbewertung ein Korridor von möglichen Wertansätzen bestimmt werden. Die abschließende Kaufpreisfindung hängt dann aber auch von der Verhandlungsposition der beteiligten Parteien ab.
Die Kaufpreisfinanzierung erfolgt aus Eigenkapital (darunter auch der Aktientausch), Fremdkapital oder einer Mischung hieraus.
Je nachdem, ob bei der Transaktion die Anteile am Zielunternehmen oder nur gewisse Wirtschaftsgüter des Zielunternehmen übernommen werden, wird zwischen Share Deal und Asset Deal unterschieden; eine besondere Form des Unternehmenskauf bildet die Verschmelzung (Fusion), bei der das gesamten Wirtschaftsgüter (bei voller Rechtsnachfolge) auf das kaufende Unternehmen übergehen.
Insbesondere bei professionellen Investoren wie Private-Equity-Gesellschaften beginnt der Unternehmenskauf mit der Suche nach geeigneten Beteiligungsobjekten (deal search). Es schließt sich die Evaluation potenzieller Beteiligungsobjekte (due diligence) an, gefolgt von Verhandlungen mit den Gesellschaftern und/oder dem Management des Targets (deal negotiation), die in einem Term Sheet festgehalten werden. Ein Letter of Intent kann die Absicht der beiden Parteien bekräftigen, diese Transaktion erfolgreich durchführen zu wollen. Die beidseitige Vertragsgestaltung (deal documentation) wird von Anwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfern, Unternehmensberatern oder Investmentbanken begleitet. Nach Kaufabwicklung sorgt beim Investor das Beteiligungscontrolling (deal monitoring) für eine permanente Überwachung der Entwicklung des Targets, das gegebenenfalls später wieder verkauft wird (exit).
Wenn es zum Abschluss des Unternehmenskaufvertrages (signing) kommt und alle darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, werden die Gesellschaftsanteile an dem zu übertragenden Unternehmen im Rahmen des closing auf den Käufer übertragen, der dann den Kaufpreis zu zahlen hat. Unternehmen werden häufig auch unter der Federführung von Investmentbanken im Rahmen von Auktionsverfahren (controlled auction) veräußert. Dabei werden nur bestimmte Investoren (Bieter) als Kaufinteressenten zugelassen. Mit jedem Bieter werden getrennte und jeweils vertrauliche Verhandlungen geführt. Das Unternehmen wird schließlich an den Investor verkauft, der (aus der Sicht des Verkäufers) die günstigsten Vertragsbedingungen und den höchsten Kaufpreis bietet.
Der Unternehmenskauf ist Gegenstand eines Unternehmenskaufvertrags, der zu den international komplexesten Verträgen gehört.
Der Unternehmenskaufvertrag als solcher ist in Deutschland zwar nicht an eine besondere Form gebunden, allerdings gibt es Regelungen, aus denen sich im Einzelfall die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung des Unternehmenskaufvertrages ergibt. So ist der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH regelmäßig notariell zu beurkunden (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Das gilt auch dann, wenn ein Grundstück zum Vermögen des Unternehmens gehört (§ 311b Abs. 1 BGB). Ein Unternehmenskaufvertrag muss gemäß § 311b Abs. 3 BGB auch dann im Sinne des § 128 BGB in Verbindung mit §§ 1 ff. BeurkG notariell beurkundet werden, wenn er pauschal das gegenwärtige Vermögen eines zu erwerbenden Unternehmens zum Inhalt hat. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann die notarielle Beurkundung vermieden werden, wenn im Unternehmenskaufvertrag die einzelnen Vermögensbestandteile konkret benannt und komplett aufgelistet werden. Allerdings bedarf es hierzu einer lückenlosen Vertragsgestaltung, um das Risiko fehlender notarieller Beurkundung und Nichtigkeit auszuschließen.
Zudem sind regelmäßig kartellrechtliche Fragen zu prüfen, insbesondere ob der Unternehmenskauf einer Anmelde- und Anzeigepflicht beim Bundeskartellamt oder der europäischen Kartellbehörde unterliegt (Fusionskontrolle).